(1) Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich durch die Zielsteuerungspartner zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren.
(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission (§ 6 lit. a, b und f iVm § 27 Abs. 1) und die Geschäftsführung (§ 29 lit. a) sind zur Erstellung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit und zur Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit ermächtigt, Daten nach Abs. 3 betreffend Ärzte, Ärztinnen sowie Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten, sofern die betroffene Person einen Berufssitz oder Dienstort im Landesgebiet hat.
(3) Daten nach Abs. 2 sind:
a) Daten aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1 ÄrzteG 1998) gemäß § 27a Abs. 2 ÄrzteG 1998,
b) Daten aus der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 13a Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998) gemäß § 27a Abs. 3 ÄrzteG 1998 und
c) Daten aus der Zahnärzteliste (§ 11 Abs. 1 Zahnärztegesetz – ZÄG) gemäß § 11a Abs. 2 ZÄG.
(4) Die Landes-Zielsteuerungskommission und die Geschäftsführung sind für die gemäß Abs. 2 und 3 verarbeiteten Daten Verantwortliche gemäß Art. 4 Z. 7 Datenschutz-Grundverordnung.
(5) Daten gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. Projekte nicht mehr verarbeitet werden und sind zu löschen, sobald sie für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, die Daten gemäß Abs. 2 und 3 jedoch spätestens nach der Streichung der betroffenen Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bzw. aus der Zahnärzteliste gemäß §§ 43 Abs. 2 und 45 Abs. 2 ZÄG.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 26/2022, 32/2023
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