§ 5
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Der Landesgesundheitsfonds hat in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelegenheiten folgende Aufgaben:
a) (Weiter )Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
b) Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
c) Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
d) Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur;
e) Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
f) Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025
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