(1) Der Landesgesundheitsfonds kann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte und Maßnahmen finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart bzw. von der Landes-Zielsteuerungskommission beschlossen worden sind. Dazu gehören insbesondere:
a) Projekte der integrierten Versorgung, wie insbesondere die Versorgung von Diabetes- und Schlaganfallpatienten und -patientinnen, von Patienten und Patientinnen mit koronaren Herzerkrankungen oder mit nephrologischen Erkrankungen und die Verbesserung des Entlassungsmanagements;
b) Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben;
c) Projekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs; und
d) Projekte und Maßnahmen zur Sicherstellung von ausreichend und entsprechend qualifiziertem Gesundheitspersonal durch anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen, insbesondere zur Stärkung und Aufwertung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe.
(2) Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln können auch laufende Zielsteuerungsprojekte und -maßnahmen verlängert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025
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