(1) Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 15 % der nach § 43 Abs. 1 lit. a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen.
(2) Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Maßnahmen müssen folgenden Zielen dienen:
1. Abbau von Kapazitäten im stationären und spitalsambulanten Bereich;
2. Stärkung des spitalsambulanten Bereichs zur Entlastung des stationären Bereichs;
3. Optimierung der Patientenströme und Patientenwege zur Umsetzung des Grundsatzes „digital vor ambulant vor stationär“; oder
4. Ausbau der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur zur Entlastung der Fondskrankenanstalten.
b) Die Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, wovon nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen werden kann.
c) Die Maßnahmen müssen außerhalb von Fondskrankenanstalten gesetzt werden oder mit Maßnahmen außerhalb von Fondskrankenanstalten zwangsläufig zusammenhängen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 2/2021, 9/2025
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