LGFG
Gliederung
5. Abschnitt *) Mittel des Landesgesundheitsfonds § 43*) Mittel
§ 46 § 46*) Zustimmung zu Investitionsvorhaben und Investitionszuschüsse
Rückverweise
(1) Investitionsvorhaben betreffend bauliche Maßnahmen, die Aufstellung von Großgeräten oder Informationstechnologie (IT) in Fondskrankenanstalten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesgesundheitsfonds. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Investitionsvorhaben mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten, den Strukturqualitätskriterien und den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Folgekosten, vereinbar ist.
(2) Werden die Investitionsvorhaben ohne Zustimmung des Landesgesundheitsfonds durchgeführt, so dürfen Zuschüsse für Investitionen nicht gewährt werden und sind die leistungsorientierten Zahlungen bezüglich der jeweiligen Fondskrankenanstalt entsprechend zu kürzen.
(3) In den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln kann dazu Näheres bestimmt werden. Dabei kann auch festgelegt werden, für welche Investitionsvorhaben und bis zu welcher Höhe Investitionen keiner Zustimmung bedürfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025
Art. 1 § 94a SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 94a § 94a*) LKF-Gebührenersätze für stationäre Patienten und Patientinnen
…den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds ( §§ 43 und 44 des Landesgesundheitsfondsgesetzes ) abzüglich der Ambulanz-Gebührenersätze ( § 94b ), der Nebenkostenstellenbeiträge ( § 94b ), der Investitionszuschüsse ( § 46 des Landesgesundheitsfondsgesetzes ), der Mittel für Planung und Strukturreformen ( § 47 des Landesgesundheitsfondsgesetzes ), der Mittel für Zielsteuerungsprojekte ( § 48 des Landesgesundheitsfondsgesetzes ) sowie sonstiger Ausgaben, nach Maßgabe eines Beschlusses…