§ 45
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 4 lit. a und b oder der Entscheidung der zuständigen Organe sowie der dem Landesgesundheitsfonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.
(2) Die Gewährung finanzieller Zuwendungen darf nur nach Maßgabe des § 94 Abs. 7 des Spitalgesetzes erfolgen. Die Gewährung kann von der Einhaltung näher bestimmter Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
(3) Der Landesgesundheitsfonds ist berechtigt, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher und Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020
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