LGFG
Gliederung
5. Abschnitt *) Mittel des Landesgesundheitsfonds § 43*) Mittel
§ 44 Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat die gemäß § 3 Abs. 2 des Spitalbeitragsgesetzes zu entrichtenden Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten nach dem im Land anzuwendenden leistungsorientierten Finanzierungssystem auf die einzelnen Krankenanstalten zu verteilen.
(2) In den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie die Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten kann eine Aufrechnung der vierteljährlichen Vorschüsse des Landes und der Gemeinden an die Rechtsträger der Krankenanstalten in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages gemäß § 3 Abs. 1 des Spitalbeitragsgesetzes mit den Teilzahlungen des Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten vorgesehen werden. Die Aufrechnung der Vorschüsse ist anlässlich der Endabrechnung zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
Art. 1 § 94a SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 94a § 94a*) LKF-Gebührenersätze für stationäre Patienten und Patientinnen
…je LKF-Punkt sind die für den LKF-Kernbereich und den LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel aus den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds ( §§ 43 und 44 des Landesgesundheitsfondsgesetzes ) abzüglich der Ambulanz-Gebührenersätze ( § 94b ), der Nebenkostenstellenbeiträge ( § 94b ), der Investitionszuschüsse ( § 46 des Landesgesundheitsfondsgesetzes ), der Mittel für Planung und Strukturreformen ( § 47 des…
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