(1) Der Landesgesundheitsfonds erhält seine Mittel aus
a) Beiträgen der Bundesgesundheitsagentur;
b) Beiträgen der Länder (Umsatzsteueranteile);
c) Beiträgen aller österreichischen Gemeinden nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung (Umsatzsteueranteile);
d) Beiträgen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung;
e) Beiträgen des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 44);
f) zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2024 bis 2028 zur Verfügung gestellt wurden;
g) Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;
h) Kostenbeiträgen und Finanzierungsbeiträgen der Patienten und Patientinnen nach dem Spitalgesetz und nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen;
i) Erträgen aus dem Fondsvermögen;
j) sonstigen Einnahmen.
(2) Der Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 26/2022, 9/2025
Art. 1 § 94a SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 94a § 94a*) LKF-Gebührenersätze für stationäre Patienten und Patientinnen
…den Eurowert je LKF-Punkt sind die für den LKF-Kernbereich und den LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel aus den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds ( §§ 43 und 44 des Landesgesundheitsfondsgesetzes ) abzüglich der Ambulanz-Gebührenersätze ( § 94b ), der Nebenkostenstellenbeiträge ( § 94b ), der Investitionszuschüsse ( § 46 des Landesgesundheitsfondsgesetzes ), der Mittel für Planung und Strukturreformen ( § 47 des…
Rückverweise