§ 40 Schlichtungsentscheidungen
In Kraft seit 01. Januar 2017
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LGFG
Gliederung
3. Abschnitt Zielsteuerung-Gesundheit
2. Unterabschnitt Sanktionsmechanismus für die Zielsteuerung-Gesundheit Verstöße
§ 40 Schlichtungsentscheidungen
Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Zielsteuerungsvertrag oder gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen wurde, müssen vom Land anerkannt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
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