Der Landesgesundheitsfonds hat in den Angelegenheiten als Fonds folgende Aufgaben:
a) die Erlassung von Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten;
b) die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln bei Investitionsvorhaben der Fondskrankenanstalten;
c) die Zustimmung zu Investitionsvorhaben der Fondskrankenanstalten, die Gewährung von Zuschüssen für Investitionen in Fondskrankenanstalten und die Kürzungen der leistungsorientierten Zahlungen nach § 46 Abs. 2;
d) die Festsetzung eines Gesamtbetrages für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich sowie für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten und Entscheidung über die Verwendung dieser Mittel;
e) die Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Landesgesundheitsfonds;
f) die Gewährung von leistungsorientierten Zahlungen an Fondskrankenanstalten für die Behandlung jener Patienten und Patientinnen, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger besteht;
g) die Überwachung der Einhaltung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Krankenanstalten, der Strukturqualitätskriterien und der Dokumentationsverpflichtungen in Fondkrankenanstalten sowie die Setzung von Maßnahmen bei Verstößen dagegen (Sanktionsmechanismus);
h) die Abrechnung der Kosten für die Erbringung von Leistungen der Fondskrankenanstalten für ausländische Patienten und Patientinnen aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder des Rechtes der Europäischen Union;
i) der Austausch der Daten der Leistungserbringung zwischen den Fondskrankenanstalten und den Trägern der Sozialversicherung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 39/2018
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