§ 39
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragen, die Frist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (§ 30) zu verlängern; der Antrag muss begründet sein.
(2) Wenn ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht in der eingeräumten Frist abgeschlossen wird, dann muss die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorlegen.
(3) Aus dem Bericht muss hervorgehen, worauf sich die Verhandlungspartner bereits geeinigt haben und über welche Punkte keine Einigung erzielt werden konnte.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
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