§ 36
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Folgende Verstöße unterliegen einer Sanktion:
a) Nicht-Erreichen von Zielen, die im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt worden sind;
b) Verstöße gegen die Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;
c) Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens.
(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nichterreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
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