§ 32
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen müssen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt werden.
(2) Wenn und soweit es im Zielsteuerungsvertrag Vorgaben für wirkungsorientierte Gesundheitsziele und ergebnisorientierte Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gibt, dann müssen die regionalen Gesundheits- und Versorgungsziele so festgelegt werden, dass diese Vorgaben erreicht werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
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