§ 32 Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
LGFG
Gliederung
3. Abschnitt Zielsteuerung-Gesundheit
1. Unterabschnitt *) Landes-Zielsteuerungsübereinkommen § 30*) Abschluss und Dauer eines Landes-Zielsteuerungsübereinkommens
§ 32 Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
(1) Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen müssen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt werden.
(2) Wenn und soweit es im Zielsteuerungsvertrag Vorgaben für wirkungsorientierte Gesundheitsziele und ergebnisorientierte Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gibt, dann müssen die regionalen Gesundheits- und Versorgungsziele so festgelegt werden, dass diese Vorgaben erreicht werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden