§ 27 Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
LGFG
Gliederung
2. Abschnitt Organisation des Landesgesundheitsfonds
4. Unterabschnitt Landes-Zielsteuerungskommission § 19*) Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission
§ 27 Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten, die im § 6 (Aufgaben in den Angelegenheiten der Zielsteuerung) angeführt sind.
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
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