§ 25
In Kraft seit 02. April 2022
Up-to-date
Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Dabei ist der § 18 (Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform) sinngemäß anzuwenden, wobei es möglich ist, bestimmte laufende Aufgaben der Geschäftsführung zuzuweisen. Im Fall der Geschäftsführung durch mehr als eine Person ist auch festzulegen, wie die übertragenen Aufgaben auf diese aufgeteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2022
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