§ 24 § 24*) Vorsitz der Landes-Zielsteuerungskommission
In Kraft seit 25. Februar 2025
Up-to-date
LGFG
Gliederung
2. Abschnitt Organisation des Landesgesundheitsfonds
4. Unterabschnitt Landes-Zielsteuerungskommission § 19*) Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission
§ 24 § 24*) Vorsitz der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung und die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse gemeinsam.
(2) Den vorsitzenden Personen obliegt es gemeinsam, mindestens zweimal jährlich zu den Sitzungen einzuladen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020, 9/2025
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