§ 23
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder.
(2) Die Willensbildung in der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Abstimmungen in den Kurien haben getrennt voneinander zu erfolgen.
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