§ 21 Beschlussfähigkeit der Landes-Zielsteuerungskommission
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
LGFG
Gliederung
2. Abschnitt Organisation des Landesgesundheitsfonds
4. Unterabschnitt Landes-Zielsteuerungskommission § 19*) Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission
§ 21 Beschlussfähigkeit der Landes-Zielsteuerungskommission
Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest drei Mitglieder der Kurie des Landes und drei Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung anwesend sind; darunter müssen sich auch jene Mitglieder befinden, die für die jeweilige Kurie die Stimme abgeben können.
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