§ 20 Ersatzmitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
LGFG
Gliederung
2. Abschnitt Organisation des Landesgesundheitsfonds
4. Unterabschnitt Landes-Zielsteuerungskommission § 19*) Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission
§ 20 Ersatzmitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Für jedes Mitglied, mit Ausnahme der Mitglieder der Landesregierung, ist für den Fall der Befangenheit oder Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für das vom Bund entsandte Mitglied können insgesamt drei Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden.
(2) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(3) Für Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen für Mitglieder sinngemäß.
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