(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.
(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:
a) die Mitglieder der Kurie des Landes;
b) die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung;
c) ein vom Bund entsandtes Mitglied.
(3) Der Kurie des Landes gehören an:
a) das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;
b) das für Soziales und Integration zuständige Mitglied der Landesregierung; ist dieses mit jenem nach lit. a ident, dann das für die Vermögensverwaltung zuständige Mitglied der Landesregierung;
c) ein von der Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Gemeindeverbandes bestelltes Mitglied;
d) der Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin;
sowie
e) zwei Experten oder Expertinnen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, die von der Landesregierung entsendet werden.
(4) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:
b) jeweils ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau entsendet wird.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 9/2025
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