(1) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über: die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung sowie die Geschäftsbehandlung. Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen,
a) dass die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung der Gesundheitsplattform unter Anschluss der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen innerhalb angemessener Frist vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat;
b) dass jedes Mitglied ein Antragsrecht hat und Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für Sitzungen der Gesundheitsplattform unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen beim Präsidium einzubringen sind;
c) dass Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang bei den Mitgliedern und den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können;
d) wie die Aufgaben nach § 29 lit. b (Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform in den Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds) auf die Geschäftsführung aufzuteilen ist, wenn diese durch mehr als eine Person erfolgt;
e) dass ein Ausschuss zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 52b Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) eingerichtet wird.
(3) In der Geschäftsordnung können weiters
a) näher bestimmte laufende Geschäfte der Gesundheitsplattform aus dem Bereich der Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 4) oder aus dem Bereich der Aufgaben in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelegenheiten (§ 5) der Geschäftsführung oder jener Person übertragen werden, die den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt, wobei im Fall der Geschäftsführung durch mehr als eine Person auch festzulegen ist, wie die übertragenen Aufgaben auf diese aufgeteilt werden;
b) die Zulässigkeit der Abhaltung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz und der Beschlussfassung im Umlaufweg sowie die nähere Vorgangsweise dazu festgelegt werden;
c) die Zulässigkeit einer Ergänzung der Tagesordnung auch in anderen Fällen als jenen des § 9b Abs. 3 festgelegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 26/2022, 32/2023, 9/2025
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