Ein Beschluss kommt wie folgt zustande:
a) in den Angelegenheiten als Fonds (§ 4), vorbehaltlich der lit. b:
Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 lit. a (Mitglieder für das Land);
b) bei der Vergabe des Teilbetrages, der im Voranschlag gemäß § 14 Abs. 2 gesondert ausgewiesen ist: Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß § 10 Abs. 2 lit. a (Mitglieder für das Land) als auch gemäß § 10 Abs. 2 lit. b (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung);
c) in allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 5): Zustimmung
1. der Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und
2. einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 lit. a bis c (Mitglieder für das Land und für die Träger der Sozialversicherung sowie das vom Bund entsandte Mitglied);
d) bei Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (§ 18): Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern;
e) bei der Übertragung einzelner Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission (§ 14 Abs. 4): Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß § 10 Abs. 2 lit. a (Mitglieder für das Land) als auch gemäß § 10 Abs. 2 lit. b (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung);
f) in sonstigen Angelegenheiten: Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025
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