§ 15 Beschlussfähigkeit in der Gesundheitsplattform
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
LGFG
Gliederung
2. Abschnitt Organisation des Landesgesundheitsfonds
3. Unterabschnitt Gesundheitsplattform § 10*) Mitglieder der Gesundheitsplattform
§ 15 Beschlussfähigkeit in der Gesundheitsplattform
(1) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Wenn Rechtsträger von ihrem Recht zur Entsendung von Mitgliedern keinen Gebrauch machen, bleiben diese bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
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