§ 13 § 13*) Stimmrechte der Mitglieder der Gesundheitsplattform
In Kraft seit 25. Februar 2025
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LGFG
Gliederung
2. Abschnitt Organisation des Landesgesundheitsfonds
3. Unterabschnitt Gesundheitsplattform § 10*) Mitglieder der Gesundheitsplattform
§ 13 § 13*) Stimmrechte der Mitglieder der Gesundheitsplattform
Jedes Mitglied der Gesundheitsplattform hat eine Stimme. Kein Stimmrecht hat jedoch das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Mitglied.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 9/2025
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