§ 12
In Kraft seit 25. Februar 2025
Up-to-date
(1) Die Mitglieder, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, sind auf unbestimmte Zeit zu entsenden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025
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