§ 12 § 12*) Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der Gesundheitsplattform
In Kraft seit 25. Februar 2025
Up-to-date
LGFG
Gliederung
2. Abschnitt Organisation des Landesgesundheitsfonds
3. Unterabschnitt Gesundheitsplattform § 10*) Mitglieder der Gesundheitsplattform
§ 12 § 12*) Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der Gesundheitsplattform
(1) Die Mitglieder, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, sind auf unbestimmte Zeit zu entsenden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025
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