(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 18 Mitgliedern.
(2) Der Gesundheitsplattform gehören an:
a) sechs Mitglieder für das Land;
b) sechs Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung;
c) ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird;
d) ein Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet wird;
e) ein Mitglied, das von der Ärztekammer entsendet wird;
f) zwei Mitglieder, die vom Gemeindeverband entsendet werden;
g) der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin.
(3) Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:
a) das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;
b) fünf von der Landesregierung entsandte Mitglieder.
(4) Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten:
a) vier von der Österreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind;
(5) Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 9/2025
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