(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 18 Mitgliedern.
(2) Der Gesundheitsplattform gehören an:
a) sechs Mitglieder für das Land;
b) sechs Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung;
c) ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird;
d) ein Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet wird;
e) ein Mitglied, das von der Ärztekammer entsendet wird;
f) zwei Mitglieder, die vom Gemeindeverband entsendet werden;
g) der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin.
(3) Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:
a) das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;
b) fünf von der Landesregierung entsandte Mitglieder.
(4) Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten:
a) vier von der Österreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind;
b) jeweils ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau entsendet wird.
(5) Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 9/2025
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