(1) Für das Land Vorarlberg wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bregenz eingerichtet (Landesgesundheitsfonds).
(2) Der Landesgesundheitsfonds ist im Rahmen dieses Gesetzes zur Finanzierung der Fondskrankenanstalten sowie zur gesamthaften Planung und Steuerung aller Bereiche des Gesundheitswesens in Vorarlberg unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen bestimmt.
(3) Das Land und der Landesgesundheitsfonds haben sich bei ihren Maßnahmen an den Public Health Grundsätzen der WHO sowie den Gesundheitszielen Österreich zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025
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