§ 13
In Kraft seit 01. Oktober 2004
Up-to-date
Die aufgrund des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1999, erlassenen Förderrichtlinien bleiben bis zur Erlassung neuer Bestimmungen in Geltung. Sie sind nach § 7 Abs. 4 kundzumachen.
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