§ 8 § 8Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter
In Kraft bis 11. Juni 2025
Up-to-date
Zur Facharbeiterprüfung sind auch Personen zuzulassen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und
a) die Berufsschule in einem Ausbildungszweig gemäß § 2 einschließlich einer zweijährigen praktischen Tätigkeit abgeschlossen oder
b) eine andere Berufsausbildung abgeschlossen und
einen zweistufigen Vorbereitungslehrgang erfolgreich absolviert haben. Der Vorbereitungslehrgang hat mindestens 240 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung kann auf Antrag über einen längeren als den gemäß § 4 Abs. 2 festgelegten Zeitraum gestattet werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden