§ 23 § 23Abgabenbefreiung
In Kraft bis 11. Juni 2025
Up-to-date
§ 23 § 23Abgabenbefreiung — LFBG
Nach diesem Gesetz verliehene Berechtigungen und ausgestellte Zeugnisse sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
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