(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Ihr obliegt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) In Angelegenheiten der Berufsausbildung kann die Behörde bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Vornahme von Betriebsbesichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung notwendig sind. Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion Organe der Behörde beizuziehen.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden obersten Behörde.
(4) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie im Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 44/2013
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