(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Davon ausgenommen ist die Teilqualifikation nach § 10b.
(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
a) in der „Landwirtschaft“,
b) in „ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“,
c) im „Gartenbau“,
d) im „Feldgemüsebau“,
e) in „Obstbau und Obstverwertung“,
f) in „Weinbau und Kellereiwirtschaft“,
g) in der „Molkerei- und Käsereiwirtschaft“,
h) in der „Pferdewirtschaft“,
i) in der „Fischereiwirtschaft“,
j) in der „Geflügelwirtschaft“,
k) in der „Bienenwirtschaft“,
l) in der „Forstwirtschaft“,
m) in der „Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft“,
n) in „landwirtschaftliche Lagerhaltung“,
o) in „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013, 32/2014
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