(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Davon ausgenommen ist die Teilqualifikation nach § 10b.
(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
a) in der „Landwirtschaft“,
b) in „ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“,
c) im „Gartenbau“,
d) im „Feldgemüsebau“,
e) in „Obstbau und Obstverwertung“,
f) in „Weinbau und Kellereiwirtschaft“,
g) in der „Molkerei- und Käsereiwirtschaft“,
h) in der „Pferdewirtschaft“,
i) in der „Fischereiwirtschaft“,
j) in der „Geflügelwirtschaft“,
k) in der „Bienenwirtschaft“,
l) in der „Forstwirtschaft“,
n) in „landwirtschaftliche Lagerhaltung“,
o) in „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013, 32/2014
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