§ 13 § 13Selbständig Erwerbstätige
In Kraft bis 11. Juni 2025
Up-to-date
§ 13 § 13Selbständig Erwerbstätige — LFBG
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Berufsausbildung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung anstelle der Lehre die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der §§ 8 und 12 Abs. 1 bis 3 erfüllt sein müssen.