§ 75 Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
§ 75 Verwaltungsabgaben — LEG
(1) Maßnahmen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs. 3 sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.
(2) (entfallen auf Grund LGBl Nr 10/2018)
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