LEG
Gliederung
9. Hauptstück Organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen
2. Abschnitt Sonstige gemeinsame Bestimmungen
§ 69 § 69
Alle im Zug eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.
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