§ 69 Sonstige gemeinsame Bestimmungen
In Kraft seit 29. März 2018
Up-to-date
§ 69 Sonstige gemeinsame Bestimmungen — LEG
Alle im Zug eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden