Der Leitungsberechtigte hat die Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 68 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 30 Pflichten der Erzeuger
…Regelzonenführers, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, zu befolgen. (4) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder eine Engpassleistung von mehr als 50 MW aufweisen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit…
§ 28 Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang
…Fassung für verbindlich erklärt werden. (4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 63 Z 6 oder 7 ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern…