§ 51 Enteignung
In Kraft seit 07. Juli 1999
Up-to-date
Zur Sicherstellung des aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen gebotenen dauernden Bestandes einer für die öffentliche Elektrizitätsversorgung vorgesehenen Erzeugungsanlage an einem bestimmten Ort ist die Enteignung zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden