§ 34 Freie Wahl des Stromlieferanten und Recht auf Netzzugang
In Kraft seit 25. März 2009
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§ 34 Freie Wahl des Stromlieferanten und Recht auf Netzzugang — LEG
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu verlangen.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.