§ 3 Grundsätze für den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
In Kraft seit 07. Juli 1999
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§ 3 Grundsätze für den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen — LEG
Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Dienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, natur- und umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.