§ 26 Recht zur Versorgung über Direktleitungen
In Kraft seit 01. Oktober 2001
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LEG
Gliederung
2. Hauptstück Betrieb von Netzen
2. Teil Verteilernetze
2. Abschnitt Rechte und Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
§ 26 Recht zur Versorgung über Direktleitungen
Das Recht zur Versorgung über Direktleitungen gemäß § 10 gilt auch für die konzessionierten Betreiber von Verteilernetzen.
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