§ 24 Unterbrechung oder Einstellung der Verteilung
In Kraft seit 01. März 2006
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LEG
Gliederung
2. Hauptstück Betrieb von Netzen
2. Teil Verteilernetze
2. Abschnitt Rechte und Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
§ 24 Unterbrechung oder Einstellung der Verteilung
Elektrizitätsunternehmen dürfen die Verteilung nicht willkürlich, sondern nur im Fall unerlässlicher technischer Maßnahmen im Verteilernetz oder nach Mahnung bei grober Verletzung der Allgemeinen Anschlussbedingungen durch den Stromabnehmer unterbrechen bzw einstellen. Störungen im Verteilernetz sind unverzüglich zu beheben.
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