(1) Dem schriftlichen Ansuchen um Erteilung der Konzession sind die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im § 12 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen, eine Beschreibung über Art und Umfang der Stromverteilung und ein Plan des vorgesehenen Verteilungsgebietes mit klarer Darstellung der Gebietsgrenzen anzuschließen. Grundsätzlich sind diese Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession hat neben dem Konzessionswerber jenes Elektrizitätsunternehmen, das eine Konzession zur Verteilung elektrischer Energie im beantragten Verteilungsgebiet besitzt, Parteistellung.
(3) Im Konzessionsverfahren sind jedenfalls die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Landarbeiterkammer für Salzburg sowie die im beantragten Verteilungsgebiet liegenden Gemeinden zu hören.
(4) Wenn sich das vorgesehene Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Landesregierungen vorzugehen.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 77a § 77a
…§§ 2, 5, 8 Abs. 3, 8a Abs. 1, 8b Abs. 1 und 5, 12 Abs. 3 bis 7, 13, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 2, 23…
§ 16 Ende der Konzession
…Entziehungsgrund gemäß Abs 1 lit b, c, e, f oder g auf die Person des Pächters, hat die Behörde die nach § 13 Abs 1 erteilte Genehmigung zu widerrufen.…