§ 9 Disziplinarbehörden
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Disziplinarbehörden sind
a) die Bildungsdirektion für Wien als Dienstbehörde und
b) die Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien.
(2) Zuständig sind
1. die Bildungsdirektion für Wien
a) für Maßnahmen gemäß § 78 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
b) zur vorläufigen Suspendierung,
c) zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
d) zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission,
e) zum Vollzug von Disziplinarstrafen;
2. die Disziplinarkommission
zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Durchführung.
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