(1) Disziplinarbehörden sind
a) die Bildungsdirektion für Wien als Dienstbehörde und
b) die Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien.
(2) Zuständig sind
1. die Bildungsdirektion für Wien
a) für Maßnahmen gemäß § 78 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
b) zur vorläufigen Suspendierung,
c) zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
d) zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission,
e) zum Vollzug von Disziplinarstrafen;
2. die Disziplinarkommission
zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Durchführung.
Rückverweise
LDHG 1978 · Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978
§ 13 Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen
…festgelegten Grundsätzen nominiert. (5) Für jede der in Abs. 2 bis 4 angeführten Gruppen ist in den in § 4 und § 9 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionen pro Bildungsregion je ein Senat einzurichten, wobei für die Leistungsfeststellungskommission zwei Vertreter oder Vertreterinnen und für die…
§ 3
…Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, hat durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – BVAEB (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) als Dienstbehörde zu erfolgen. Die BVAEB besorgt diese Aufgaben im…