§ 7
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Für die Zugehörigkeit zu einer im § 13 Abs. 2 bis 4 angeführten Gruppe ist die überwiegende tatsächliche Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin in dem Schuljahr maßgebend, auf das sich die Leistungsfeststellung bezieht.
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