§ 7
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Für die Zugehörigkeit zu einer im § 13 Abs. 2 bis 4 angeführten Gruppe ist die überwiegende tatsächliche Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin in dem Schuljahr maßgebend, auf das sich die Leistungsfeststellung bezieht.
LDHG 1978 · Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978
§ 17
…Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen gilt auch dann als verhindert, 1. wenn er oder sie sich bei Anwendbarkeit des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG der Ausübung seines oder ihres Amtes zu enthalten hätte; 2. wenn er oder sie länger als drei Monate…
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