Die Leistungsfeststellungskommission bei der Bildungsdirektion für Wien ist zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 bis 66 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zuständig. Betrifft ein Leistungsfeststellungsverfahren einen Leiter oder eine Leiterin, sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin die Mitwirkung des nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Schulaufsichtsorgans tritt.
Rückverweise
LDHG 1978 · Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978
§ 13 Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen
…und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen, 3. Lehrer und Lehrerinnen an Polytechnischen Schulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen, 4. Lehrer und Lehrerinnen an Sonderschulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen, 5. Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, ausgenommen die…