§ 2
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Der Landesregierung obliegt auf Vorschlag der Bildungsdirektion für Wien die Erstellung des Dienstpostenplanes gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962.
(1a) entfällt; LGBl. Nr. 63/2018 vom 10.12.2018
(2) Die Landesregierung entscheidet in folgenden Angelegenheiten auf Vorschlag der Bildungsdirektion für Wien:
1. Ernennungen,
2. Auszeichnungen und Auszeichnungsanträge,
3. Verleihung von Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz.
(3) Die Landesregierung ist für die Wahrnehmung der in § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, genannten Aufgaben zuständig.
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