§ 1 Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen obliegt der Bildungsdirektion für Wien, soweit sie nicht in den folgenden Bestimmungen anderen Behörden vorbehalten ist.
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