LDHG. 1966
Dieses Gesetz gilt für die in einem öffentlich rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für allgemeinbildende sowie für berufsbildende Pflichtschulen und für Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014
§ 1a LDHG. 1966 · LDHG. 1966 · Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966
§ 1a Zuständigkeit der Bildungsdirektion
…Die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des Personalvertretungsrechtes der im § 1 genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion ausgeübt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018…
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