LDHG. 1966
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
b) eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements der Bildungsdirektion,
c) zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 8 erstellt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022
§ 13 LDHG. 1966 · LDHG. 1966 · Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966
§ 13 Vertretung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen
…für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und § 10 Abs. 1 lit. c eintreten. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung…
§ 12 Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen, Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft
…sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen. (7) (Anm.: entfallen) (8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen a) nach § 9 Abs. 1 lit. c nach Einholung eines Vorschlages des Zentralausschusses zu bestellen, b) nach § 10 Abs. 1 lit. c…
Rückverweise