§ 7 Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber der Bildungsdirektion und der Schulleiterin/dem Schulleiter jeweils die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018
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